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BGB § 60 Zurückweisung der Anmeldung

BGB § 60 Zurückweisung der Anmeldung

[ Auszug: (1) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. ... ]